Seit dem 28. Juni 2025 ist Barrierefreiheit für viele Websites in Deutschland keine Empfehlung mehr, sondern Gesetz. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act der EU um – und trifft nicht nur Konzerne. Hier steht, wer betroffen ist, was konkret verlangt wird, welche Ausnahmen es gibt und warum sich barrierefreies Webdesign auch dann lohnt, wenn du (noch) nicht verpflichtet bist.
Was das BFSG ist – in drei Sätzen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz überführt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act (EAA), in deutsches Recht. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher:innen barrierefrei anzubieten. Für Websites und Apps heißt das im Kern: Menschen mit Behinderungen müssen sie ohne fremde Hilfe wahrnehmen, bedienen und verstehen können – nach einem klar definierten technischen Standard.
Wichtig für die Einordnung: Das BFSG gilt für die Privatwirtschaft im Verhältnis zu Verbraucher:innen (B2C). Öffentliche Stellen sind schon länger über das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0 verpflichtet. Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das BFSG.
Wen das Gesetz betrifft
Das BFSG nennt konkrete Produkte (etwa Computer, Smartphones, E-Book-Reader, Bank- und Ticketautomaten) und Dienstleistungen. Für Websites ist vor allem eine Kategorie entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Darunter fällt jede Website oder App, über die Verbraucher:innen online einen Vertrag schließen können – zum Beispiel:
- Online-Shops, auch mit wenigen Produkten
- Terminbuchungen oder Reservierungen, die verbindlich sind
- Ticketverkauf, Kursanmeldungen mit Bezahlung, Abonnements
- Bank- und Zahlungsdienste, Telekommunikation, Personenbeförderung, E-Books
Eine reine Informationswebsite – Leistungen, Über uns, Kontakt per E-Mail oder Telefon – schließt keinen Vertrag ab und fällt damit nicht direkt unter das BFSG. Die Grenze ist allerdings schnell überschritten: Sobald ein Buchungs- oder Bestellprozess dazukommt, gilt das Gesetz für diesen Teil und das, was Nutzer:innen brauchen, um ihn zu erreichen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro müssen die Anforderungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Beide Bedingungen müssen zusammen zutreffen. Für Produkte gibt es diese Ausnahme nicht.
Viele Selbstständige und kleine Betriebe in Leipzig fallen darunter. Trotzdem raten wir, das nicht als Freibrief zu lesen: Die Ausnahme endet mit dem zehnten Mitarbeitenden, Marktplätze und Plattformen verlangen zunehmend Barrierefreiheit von ihren Partnern, und die Zielgruppe, um die es geht, ist groß (dazu unten mehr).
Übergangsfristen
Für neue Websites und Shops gibt es keine allgemeine Übergangsfrist – die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025. Nur eng begrenzte Übergangsregeln existieren, etwa für Dienstleistungsverträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, und für bestimmte Selbstbedienungsterminals. Wer heute eine Website baut oder relauncht, baut sie barrierefrei. Quelle: BFSG, §§ 1, 3 und 38; Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Was „barrierefrei“ konkret heißt
Das BFSG selbst beschreibt Anforderungen allgemein („wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust“). Konkret werden sie über die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA verweist. Das ist derselbe Standard, den auch öffentliche Stellen erfüllen müssen – und der, an dem wir jede Website messen. In der Praxis bedeutet das unter anderem:
| Anforderung | Was es konkret heißt |
|---|---|
| Kontrast | Text hat mindestens ein Kontrastverhältnis von 4,5:1 zum Hintergrund, große Überschriften 3:1. |
| Tastatur | Alle Funktionen – Menü, Akkordeons, Buttons, Formulare – lassen sich ohne Maus bedienen; der Fokus ist sichtbar. |
| Struktur | Eine h1 pro Seite, dann h2, h3 ohne Sprünge; Landmarken für Navigation, Inhalt und Fußzeile. |
| Bilder | Jedes informative Bild hat einen beschreibenden Alternativtext; dekorative Bilder werden als solche gekennzeichnet. |
| Formulare | Jedes Feld hat ein sichtbares Label, Fehler werden im Text erklärt, nicht nur durch Farbe. |
| Bewegung | Animationen lassen sich pausieren oder respektieren die Systemeinstellung „Bewegung reduzieren“. |
| Medien | Videos haben Untertitel, Audio ein Transkript. |
| Sprache | Die Seitensprache ist im Code hinterlegt; Texte sind verständlich formuliert. |
Vieles davon ist gutes Handwerk, das gute Websites ohnehin auszeichnet. Es scheitert selten am Willen, sondern an Themes und Plugins, die es nicht hergeben.
Pflichten über die Technik hinaus
Wer unter das BFSG fällt, muss zusätzlich Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung bereitstellen: eine Erklärung, wie die Anforderungen erfüllt werden, in barrierefreier Form auf der Website. Dazu gehört ein Kontaktweg, über den Nutzer:innen Barrieren melden können. Die Umsetzung sollte dokumentiert sein – eine Prüfung mit Ergebnis, ein Datum, ein Plan für offene Punkte.
Was bei Verstößen passiert
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Verbraucher:innen und Verbände können Verstöße melden; die Behörde kann Nachbesserung verlangen, im Extremfall die Dienstleistung untersagen und Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen (§ 37 BFSG). Ob Wettbewerber Verstöße zusätzlich wettbewerbsrechtlich abmahnen können, wird juristisch diskutiert – ausschließen lässt es sich nicht.
Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt
- Die Zielgruppe ist groß. In Deutschland lebten Ende 2023 rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen (Quelle: Statistisches Bundesamt). Dazu kommen Menschen mit Sehschwäche, motorischen Einschränkungen im Alter, temporären Einschränkungen – und alle, die gerade ihr Smartphone in der Sonne bedienen.
- Barrierefreiheit und SEO überschneiden sich. Saubere Überschriftenstruktur, Alternativtexte, schnelle Ladezeiten, verständliche Texte: Was Screenreadern hilft, hilft auch Google.
- Es senkt Absprünge. Gute Kontraste, große Klickflächen und klare Formulare erhöhen die Conversion für alle Besucher:innen.
- Es ist günstiger von Anfang an. Barrierefreiheit nachzurüsten heißt meist, Theme und Plugins auszutauschen. Sie von Beginn an mitzudenken kostet fast nichts extra.
So setzen wir es um
Bei uns ist Barrierefreiheit kein Zusatzmodul, sondern Teil des Webdesigns von der ersten Skizze an. Das Design-System legt Kontraste, Schriftgrößen und Fokus-Zustände fest, bevor eine Seite entsteht. Jede Website wird vor dem Launch automatisiert gegen WCAG 2.1 AA geprüft und manuell mit Tastatur und Screenreader getestet. Und weil Barrierefreiheit kein einmaliger Zustand ist, gehört die Prüfung neuer Inhalte zur Betreuung: Ein neues Bild ohne Alternativtext oder ein Formular ohne Label kommt gar nicht erst online.
Nebenbei löst diese Arbeitsweise auch ein anderes Problem: Wer keine Cookies und keine Drittanbieter einbindet, braucht keinen Cookie-Banner – und der ist mit seinen winzigen Schaltflächen und Fallen oft die erste Barriere auf einer Website. Mehr dazu im Artikel Website ohne Cookie-Banner.
Checkliste: Betrifft mich das BFSG?
- Bieten wir Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher:innen an? Wenn nein: kein BFSG (aber die Gründe oben gelten trotzdem).
- Können Kund:innen auf unserer Website oder App online einen Vertrag schließen (kaufen, buchen, abonnieren)? Wenn ja: Das BFSG gilt für diesen Bereich.
- Haben wir weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme? Wenn beides zutrifft: Ausnahme für Dienstleistungen – mit Blick auf Wachstum trotzdem barrierefrei bauen.
- Erfüllt die Website WCAG 2.1 AA, und gibt es eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit Kontaktweg?
Fazit
Das BFSG macht Barrierefreiheit für alle verbindlich, die online Verträge mit Verbraucher:innen schließen – mit einer Ausnahme für Kleinstunternehmen und ohne Übergangsfrist für neue Angebote. Der Maßstab ist WCAG 2.1 AA, und der ist mit sauberem Webdesign gut erreichbar. Wer ihn von Anfang an einplant, erfüllt nicht nur das Gesetz, sondern baut eine bessere Website für alle.
Unsicher, ob deine Website betroffen ist oder wie weit sie vom Standard entfernt ist? Schreib uns über die Kontaktseite – wir prüfen deine Seite und sagen dir ehrlich, was zu tun ist. Rechtsberatung ersetzen wir dabei nicht; im Zweifel lohnt sich zusätzlich der Blick einer Anwältin.